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Anlage 2
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studien
orten nach $ 8 Abs. 1 Satz 2
Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis
oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden
Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern
sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in
den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten
kein Studienort des Landes befindet, gilt dieser Kreis oder
diese kreisfreie Stadt als an den nächsten Studienort des Landes
angrenzend. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge
nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden.
Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem
Studienort eines anderen Landes zugeordnet. wenn sie an den
Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienoris des anderen
Landes angrenzen: dabei gelten Bremen und Bremerhaven
als eine kreisfreie Stadt.
In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede
kreisfreie Stadı die Entfernung zu den Studienorten des Landes
als Länge der Luftüinie zwischen Kreisstadt und Studien
ort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerunde: — für
Bavern in einer Stufenfolge von I bis 8 entsprechend der Ent:
fernung —, angegeben
Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder
in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran an:
grenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben:
dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene
Studienorte
Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Stu:
dienort jeweils mit der Stufe I angegeben: die weitere Zuord
nung ergibt sich aus der Stufenfolge.
Anlage 3
Ermittlung und Nachweis der Durchschnittisnote nach $ 14
Abs 1] Satz?
1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung
über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen
Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter
Oberstufe gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
7. Mai 1971 (GMBIl.Bund S. 227) i.d. F. vom 8. November
1972 (GMBl.Bund 1973 S. 102), der Vereinbarung zur Neugestaltung
der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe I]
gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli
1972 (GMBl.Bund S. 599), der Vereinbarung über die Abiturprüfung
für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der