Full text : 1985 (0029)

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(2) Versucht ein Teilnehmer, das Testergebnis durch Täu:
schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu be:
einflussen, kann er von der Fortsetzung der Testbearbeitung
ausgeschlossen werden: in diesem Fall wird sein Testergebnis
auf das niedrigste in diesem Testtermin erzielte Testergebnis
aller Teilnehmer festgesetzt; als Täuschung ist auch die Bearbeitung
 eines Untertests außerhalb der dafür angesetzten Zeit
anzusehen. Wird die Täuschung nach Beendigung der Testabnahme
 aufgedeckt, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ein Teilnehmer, der nach Beginn der Testabnahme die
Testbearbeitung abbricht, wird mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
 erzielten Testergebnis gewertet. Er ist berechtigt, im
nächstfolgenden Testtermin erneut am Test teilzunehmen,
wenn er unverzüglich nach der Testabnahme der Zentralstelle
schriftlich anzeigt und nachweist, daß für den Abbruch der
Testbearbeitung ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei
Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

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Abbruch der Testabnahme, Ausfall des Tests

(1) Wird die Testabnahme in einer Testabnahmestelle gestört,
kann der Test abgebrochen werden. Ein Test soll abgebrochen
 werden, wenn die Testabnahme durch eine erhebliche
Störung um mehr als zwei Stunden verzögert oder unterbrochen
 wird.

(2) Wird in einer Testabnahmestelle der Test abgebrochen,
kann nach Durchführung der Testabnahme der Test eines
Teilnehmers nicht ausgewertet werden oder ist das Ergebnis
eines Feststellungsverfahrens ganz oder teilweise nicht verwertbar,
 sind die davon betroffenen Teilnehmer berechtigt.
im nächstfolgenden Testtermin erneut am Test teilzunehmen.

(3) Liegt ein Fall des Absatzes 2 vor oder kann ein Feststellungsverfahren
 nicht oder nicht in allen Testabnahmestellen
durchgeführt werden, wird den davon betroffenen Teilnehmern
 oder Antragstellern zum Zweck der Teilnahme an den
vor dem nächstfolgenden Testtermin liegenden Vergabeverfahren
 nach Anlage 5 Nr. 1.2 ein Testergebnis zugelost.

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Feststellungsbescheid

(1) Die Zentralstelle erläßt den Feststellungsbescheid, der das
als Testwert ausgedrückte Testergebnis enthält. Die Einzelheiten
 zur Ermittlung des Testwerts ergeben sich aus Anlage 5
Nr. 1. +
            
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