Full text : 1985 (0029)

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Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen
 und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz
 — LGFG) vom 10. Oktober 1984 (Amtsbl.
Ss. 11337)

Vom 29. November 1984
(Amtsbl. S. 1281)

Auf Grund des 89 LGFG verordnet der Minister für Kultus,
Bildung und Sport im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen:

Erster Abschnitt

Umfang der Förderung

Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlags
(1) Der Stipendiat erhält zu dem Stipendium den Familienzuschlag
 nach $ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, wenn
1. er als Alleinstehender oder gemeinsam mit seinem Ehegatten
 mindestens ein Kind zu unterhalten hat,

2. er verheiratet ist und sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist.

(2) Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz
oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten eine Förderung für
denselben Zweck, so wird der Kinderzuschlag nur einmal gewährt.


(3) Als Kinder gelten die in $2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes
 bezeichneten Personen.

Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten

(1) Die Sonderzuwendungen nach $ 4 des Gesetzes sollen insgesamt
 2000 DM während der Regelförderungsdauer nicht
überschreiten.

(2) Für Sachmittel, die von der Hochschule oder anderen
Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
können keine Sonderzuwendungen gewährt werden.
(3) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Anforde-
            
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