Full text : 1985 (0029)

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(2) Nennen mehr Teilnehmer einen Testort, als dieser Plätze
hat, werden die Teilnehmer entsprechend ihrer im Antrag angegebenen
 ladungsfähigen Anschrift (Postleitzahl) berücksichtigt.
 Bei gleicher Postleitzahl entscheidet das Los.

(3) Die Zentralstelle lädt die Teilnehmer zur Testabnahme.

S

40

Angaben für die Auswertung des Feststellungsverfahrens

(1) Die Zentralstelle erhebt von den Teilnehmern des Feststellungsverfahrens
 mit deren Einverständnis zusätzliche persön:
liche Angaben.

(2) Die Zentralstelle stellt die nach Absatz 1 erhobenen Angaben,
 die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens und die ihı
vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
 und den zuständigen Prüfungsämtern mitgeteilten Prüfungsergebnisse
 der Teilnehmer des Feststellungsverfahrens
zusammen und übermittelt sie in anonymisierter Form der
von den Ländern mit der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens
 betrauten Einrichtung. Die Angaben dürfen
nur zum Zweck der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens
 verwertet werden.

x
WE

A

Testabnahme

(1) Der Test wird von der Zentralstelle abgenommen. Die Organisation
 einschließlich der Durchführung des Tests an den
Testorten obliegt dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
 Für jede Testabnahmestelle wird ein Testleiter bestellt.
 Er hat die Aufgabe. für die ordnungsgemäße Durchfüh:
rung des Tests zu sorgen

(2) Die Testabnahme ist nich: öffentlich.

(3) Zur Testabnahme wird nur zugelassen, wer sich durch
Personalausweis oder Reisepaß ausweisen kann und bis zum
Beginn der Testabnahme seinen Platz im Testraum eingenommen
 hat. Die Testabnahme beginnt mit der Ausgabe des ersten
 Testhefts.

& 42

Ordnungsverstoß, Täuschung. Abbruch der Testbearbeitung
(1) Ein Teilnehmer, der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Testabnahme stört, kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung
 ausgeschlossen werden: in diesem Fall wird das bis
zu diesem Zeitpunkt erzielte Testergebnis gewertet.
            
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