Full text : 1985 (0029)

215

der Hochschule einen auf die Auswahl ın der Quote nach
8 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beschränkten Abilehnungsbescheid

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen
Termin, bis zu dem der Bewerber sich einzuschreiben hat.
Schreibi der Bewerber sich bis zu diesem Termin nicht ein.
wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hoch:
schule die Einschreibung des Bewerbers ab, weil die übrigen
Voraussetzungen für die Aufnahme als Student nicht vorliegen,
 wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

5 33

Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Auswahl
verfahrens

Die Vorschriften des allgemeinen Auswahlverfahrens über
den besonderen öffentlichen Bedarf ($ 10), die bevorzugte
Auswahl ($ 13), die Auswahl nach Härtegesichtspunkten
($ 18) und das Zweitstudium ($ 20) gelten im besonderen Auswahlverfahren
 entsprechend. Die bevorzugte Auswahl setz!
voraus, daß der Bewerber von der Zentralstelle oder nach
$ 32 von der Hochschule zugelassen worden ist.

e 14

Teilstudienplätze

Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen
 vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen,
vermindert um die Zahl der bevorzugt auszuwählenden Bewerber,
 wird nach dem Hauptverfahren durch Los an die Bewerber
 vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die $$ 1
bis 5, 22 bis 33 und 46 gelten entsprechend.

Zweiter Teil:

Feststellungsverfahren

\

ax

Ausgestaltung des Feststellungsverfahrens

(1) Als Feststellungsverfahren wird ein schriftlicher Test
durchgeführt. Er besteht aus Untertests, die jeweils innerhalb
einer festgesetzten Zeit zu bearbeiten sind.

(2) Zum Zweck ihrer Erprobung können in den Test Aufgaben
 aufgenommen werden, die nicht in die Wertung eingehen.

            
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