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Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs
(1) Die Bewerber werden anhand eines vom Rektor oder Präsidenten
mit den Mitgliedern der Auswahlkommission abgestimmten
Bewertungsmaßstabs nach dem Maß der im Auswahlgespräch
festgestellten Motivation und Eignung für das
Studium des beantragten Studiengangs und für den angestrebten
Beruf von der Hochschule ausgewählt.
(2) Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor oder
Präsident.
RG
Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangberechtigungs
(1) Bei der Auswahl der Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung
in einem anderen noch nich: abgeschlosse:
nen Studiengang erworben haben und den Zulassungsantras
auf diese Berechtigung stützen, wird die Rangfolge durch
eine Wertzahl bestimm:. in die die Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung und das Ergebnis des Fest
stellungsverfahrens eingehen. $ 25 Abs. ] Sätze 2 und 3 und
Abs. 3 gelten entsprechend
(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine
Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im
Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus. ist diese
durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzu
weisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben
wurde
Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifika
tion und dem Ergebnis des Feststellungsverfahren Rang
gleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmunger
über die Auswahl nach dem Ergebnis des Feststellungsverfah
rens eingeordnet.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei de:
Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit. werden von
den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem
Personenkreis nach $ 13 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung
glaubhaft machen, daß sie ihren Dienst in vollem Umfang
abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das
Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Be-