von drei Jahren. wenn der Bewerber zum Personenkreis
nach $ 13 Abs. ] gehört.
eins. wenn der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschul:
zugangsberechtigung mindestens drei Jahre beruflich tätig
gewesen ist. es sei denn, hierfür wird eine Erhöhung de!
‚.Bewerbungssemester nach Nummer 3 vorgenommen.
Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit
müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach 83 Abs. 5
Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 lieg
vor
bei Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer,
die in dem Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsberufe nach 86 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBl. ]
S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
bei einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staat
lich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule oder
3. bei einer abgeschlossenen Ausbildung im mittleren oder
gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung.
Der berufsqualifizierende Abschluß vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn
der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem
Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der
Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer im Geltungsbereich
des Staatsvertrags abgelegten Prüfung über die Befähigung
zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den
Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben
hat.
2.
(6) Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit
stehen die Zeiten gleich, in denen der Bewerber wegen der
Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus
sontigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert
war, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb
der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit
auszuüben.
(7) Ist der Bewerber in dem beantragten Studiengang zugelassen
worden, werden Erhöhungen der Bewerbungssemester
nach den Absätzen 4 bis 6, die bis zum Zeitpunkt der Zulassung
vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt
entsprechend, wenn der Bewerber vor dem Wintersemester
1980/81 hätte zugelassen werden können.