sind. Sie können in Nachrückverfahren nur dann zugelasser
werden. wenn sie im Auswahlgespräch nicht ausgewählt worden
sind.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des $ 11 Abs. 1 und
Abs. 3 bis 6 entsprechend; $ 11 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, daß Zulassungen für einen Teilstudienplatz
nicht berücksichtigt werden.
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Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort
vorweg abzuziehen:
1. 6 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern,
2. für die Zulassung von Sanitätsoffizier-Anwärtern der Bundeswehr
a) 1,1 vom Hundert im Studiengang Medizin,
b) 0,3 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
c) 1,8 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin,
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten
Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der bevorzugt
auszuwählenden Bewerber, vorweg abzuziehen:
1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung,
3. 2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerber für ein
Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
vorweg abgezogenen Studienplätze an deı
Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als deı
Anteil dieser Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber. Für
jede Quote nach Satz 1] muß mindestens ein Studienplatz zu!
Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden
Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist.
(3) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl
der bevorzugt auszuwählenden Bewerber, werden
1. nach dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis des
Feststellungsverfahrens.
2. nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens,
3. nach Bewerbungssemestern,
4. nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs
im Verhältnis von 45 zu 10 zu 20 zu 15 vergeben. Verfügbar