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(2) Der Zulassungsantrag setzt voraus, daß für den Bewerber
das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens zum besonderen
Auswahlverfahren vorliegt. Dies gilt nicht für Zulassungsanträge
von bevorzugt auszuwählenden Bewerbern und von Bewerbern
für ein Zweitstudium. Bewerber, die nachweisen, daß
sie aus in ihrer Person liegenden, von ihnen nicht zu vertretenden
Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren
gehindert waren, nehmen auf Antrag abweichend von Satz ]
am Verfahren teil; sie sind von der Auswahl in den Quoten
ausgeschlossen, die eine Teilnahme am Feststellungsverfahren
voraussetzen.
(3) Der Bewerber darf in seinem Zulassungsantrag bis zu drei
Studiengänge nennen. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens
in einem Hilfsantrag genannt wird, gilt er als
Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Bewerber
für ein Zweitstudium dürfen nur einen Studiengang nennen.
(4) Für jeden Studiengang darf der Bewerber die gewünsch
ten Studienorte in einer Reihenfolge wählen.
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Ablauf des Verfahrens
(1) Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
auf den einzelnen nach $24 zu bildenden
Ranglisten, werden sie auf allen diesen Ranglisten geführt.
Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge
berücksichtigt:
1. bevorzugte Auswahl,
2. besondere Hochschulzugangsberechtigung und Zweitstudium,
3. Grad der Qualifikation und Ergebnis des Feststellungsverfahrens,
5. Bewerbungssemester,
6. außergewöhnliche Härte
4. Ergebnis des Feststellungsverfahrens,
(2) Die Zentralstelle teilt spätestens zum Zeitpunkt des Versands
der Zulassungsbescheide zum Hauptverfahren den
Hochschulen mit. welche Bewerber von der jeweiligen Hochschule
zum Auswahlgespräch zu laden sind. Spätestens bis
zum 15. Oktober oder 15. April teilen die Hochschulen der
Zentralstelle mit. welche von diesen Bewerbern sie ausgewählt
haben. An Nachrückverfahren nehmen auch die für das
Auswahlgespräch ausgelosten Bewerber teil, soweit sie nicht
bereits auf Grund des Auswahlgesprächs ausgewählt worden