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diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrags
erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können
nicht im Rahmen der Quoten nach $12 Abs. 3 ausgewählt
werden.
(2) Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Meßzahl bestimmt,
die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums
und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das
Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung
der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 4.
(3) Die Bewerber werden auf der Grundlage der Feststellungen
der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten
Hochschule ausgewählt.
7)
Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikatior
Ranggleichheit, werden die Bewerber nach den Bestimmungen
über die Auswahl nach Wartezeit eingeordnet. Besteht bei
der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, werden die Bewerber
nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem
Grad der Qualifikation eingeordnet.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der
Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von
den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt. die zu dem
Personenkreis nach $ 13 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung
glaubhaft machen, daß sie ihren Dienst in vollem Um:
fang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das
Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Bewerbung
für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktobeı
in vollem Umfang abgeleistet haben werden; im übrigen entscheidet
bei Ranggleichheit das Los.
IV. Besonderes Auswahlverfahren
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Zulassungsantrag
(1) Der Bewerber muß zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studien:
gang besitzen. Legt der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen
vor, soll er für jeden gewählten Studiengang
die Hochschulzugangsberechtigung. bezeichnen, auf die er
den Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung,
wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene
Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.