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(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung
über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich,
die zuletzt vor dem Bewerbungsschluß des jeweiligen Vergabeverfahrens
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wurde.
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Zurechnung zu den Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet sind, wird die Auswahl für
jede Landesquote getrennt unter den Bewerbern vorgenom:
men, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
(2) Ein Bewerber ist der Landesquote des Landes zuzurechnen,
in dem er die Hochschulzugangsberechtigung erworben
hat. Bewerber, die keiner Landesquote zugerechnet werden
können, werden entsprechend den Bevölkerungsanteilen
durch Los einer Landesauote zugeordnet.
(3) Sind für eine Landesquote weniger zu berücksichtigende
Bewerber als Studienplätze vorhanden, werden die Studien
plätze in entsprechender Anwendung des $ 15 Abs. 2 auf die
übrigen Landesquoten verteilt
KR
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Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Zahl de:
Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsherechtigung
bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt
des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn
des Semesters. für das die Zulassung beantragt wird
Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. Septembeı
eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom I. Oktobe:
eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Winter
semester).
(2) Weist der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hoch:
schulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl de
Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechti
gung nicht berücksichtigt.
(3) Weist der Bewerber nach, daß er aus in seiner Person liegenden,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehin:
dert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangs
berechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeit
punkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.
(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
I. vier. wenn der Bewerber vor dem Erwerb der Hochschul-