Full text : 1985 (0029)

A

6 F4

Auswah! nach dem Grac der Qualifikation

(1) Die Rangfolge der Bewerber wird durch die Durch.
schnittsnote bestimm!. Die Einzelheiten zur Ermittlung und
zum Nachweis der Durchschnittanote ergeben sich aus An
läge 3.

(2) Weist der Bewerber die Durchschnittsnote nicht nach.
wird er hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den eine
Durchschnittsnote festgestellt werden kann

(3) Weist der Bewerber nach. daß er aus in seiner Person he.
genden, von ihm nich: zu vertretenden Gründen daran gehindern
 war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird
auf Antrag die bessere Durchschnitisnote berücksichtigt.

& 1°

Landesquoten

(1) Für die Auswahl der Bewerber nach dem Grad der Qualifikation
 bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem
jeweiligen Studiengang mehr als 10 Studienplätze zur Verfügung
 stehen.

{2) Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach
seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden
 Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln
nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter
 Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach
 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden
 Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die
so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden
 in der Weise errechnet, daß zunächst jeder Landesquote
gin Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze
 nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt
 werden

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes
werden nur solche Bewerber berücksichtigt. die

1

den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt haben.


2.

für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehören, für
den eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation oder
nach Wartezeit vorzunehmen ist, und
eine nach Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der
Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende
 Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden
 Land erworben haben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.