Full text : 1985 (0029)

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[1]. Allgemeines Auswahlverfahren

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Q

Zulassungsantrag

(1) Der Bewerber muß zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studien
gang besitzen. Legt der Bewerber mehrere Hochschulzugangs:
berechtigungen vor, soll er für jeden gewählten Studiengang
die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die er
den Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung,
 wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene
Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Der Bewerber darf in seinem Zulassungsantrag bis zu drei
Studiengänge nennen. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens
 in einem Hilfsantrag genannt wird, gilt er als
Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Bewerber
für ein Zweitstudium dürfen nur einen Studiengang nennen.

(3) Für jeden Studiengang darf der Bewerber die gewünschten
 Studienorte in einer Reihenfolge wählen.

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Besonderer öffentlicher Bedarf

Der Bundesminister der Verteidigung nennt der Zentralstelle

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlußfristen)
unter Angabe einer Reihenfolge die Bewerber für die Studienplätze,
 die für Sanitätsoffizier-Anwärter der Bundeswehr
vorzubehalten sind. Bewerber, denen ein Studienplatz zugewiesen
 wird, können nicht nach anderen Bestimmungen dieser
 Verordnung zugelassen werden.

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Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren).
 Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden
in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die
Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nehmen alle
Bewerber teil, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen
 sind.

2) Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
 auf den einzelnen nach $12 zu bildenden
            
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