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bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußfristen).
(2) Anträge, die der Bewerber nach dieser Verordnung ergän
zend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulas
sungsantrag zu stellen.
(3) Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur
über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag
entschieden.
(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags
und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die
Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind,
sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalı
von Amts wegen zu ermitteln.
(5) Bewerber, die die Bewerbungfristen versäumen oder der
Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlager
stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Zen:
tralstelle kann nachträglich eingereichte Unterlagen von Be.
werbern, deren Zulassungsantrag fristgericht auf dem dafüı
von der Zentralstelle vorgesehenen Vordruck gestellt und un:
terschrieben ist sowie einen Studiengangwunsch enthält,
für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar,
für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Aus
schlußfristen)
berücksicthigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zuläßt.
Dasselbe gilt für die Versicherungen an Eides Staat des
Bewerbers über Studienzeiten und ein abgeschlossenes Studium
nach 8 4.
Besondere Erklärungspflichten
Der Bewerber, der einen Studiengang des allgemeinen oder
besonderen Auswahlverfahrens im Zulassungsantrag wählt,
hat eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob
er bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrags
1. nach dem 30. September 1974 als Student eingeschrieben
war, gegebenenfalls für weiche Zeit er eingeschrieben wall
sowie, ob und wann er das Studium gewechselt hat,
2. ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
Zulassungsbescheid der Zentralstelle
Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Ter: