Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienpiätzen und die Durchführung
eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung
ZVS)}
VYom 12. August 1985
{Amtsbl. 1985, 5. 837
Auf Grund des $5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1090 über die Zu
stimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studien
plätzen vom 6. Dezember 1978 (Amtsbl. 1975, S. 15) in Ver
bindung mit $ 72 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 des Hochschulrah
mengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGB. LS. 185) zuletzt ge
änderi durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juni 1985 (BGBI
1.S. 1065) verordnet der Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft:
Erster Teil:
Vergabe von Studienplätzen
(. Allgemeines
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Ersten Teils regeln die Vergabe
von Studienplätzen des ersten Fachsemesters an deutsche Studienanfänger
in den Studiengängen, die in das Verfahren der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentral
stelle) einbezogen sind. Diese Studiengänge sind in der Anlage
} aufgeführt. Sie gliedern sich in
Studiengänge des Verteilungsverfahrens,
Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens und
Studiengänge des besonderen Auswahlverfahrens
(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame
Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge
an wissenschaftlichen Hochschulen einzelner oder mehrerer
Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge
zusammen mit den Studienplätzen der im Absatz 1 genannten
Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung
vergeben.