Full text : 1985 (0029)

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4. Zu Artikel 4 Absatz 2

Der zuständige Minister wird seine Entscheidung über die
Berufung auf der Grundlage von Gutachten von Professoren
der Evangelischen Theologie oder einer Evangelisch-Theologischen
 Fakultät (Fachbereich) fällen.

5, Zu Artikel 4 Absatz 3

Zwischen der Landesregierung und der Universität des Saarlandes
 besteht Einvernehmen darüber, daß bei allen sonstigen
selbständig Lehrenden an der Fachrichtung Evangelische
Theologie ebenfalls Artikel 4 Abs. ! sinngemäß Anwendung
findet.

6. Zu Artikel 6

Weiterhin besteht Einvernehmen, daß die zuständige Kirche
das Recht hat, Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht
 an den Schulen des Landes zu nehmen, um sich zu vergewissern,
 ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit der Lehre und den Grundsätzen der Evangelischen
Kirche sowie den pädagogischen Erfordernissen erteilt wird.

Für die Evangelische Kirche im Rheinland
D. Gerhard Brandt
Nikolaus Becker

Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche):


Heinrich Kran

Für das Saarland:

Werner Zeyer
            
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