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Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche
Weise beseitigen.
Artikel 9
Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und
hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird,
werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen
Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung
dieses Vertrages führen.
Artikel 10
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen ausgetauscht werden. Er tritt am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird der Vertrag
zwischen dem Saarland und der Evangelischen Kirche im
Rheinland vom 30. November/5. Dezember 1967 aufgehoben.
Geschehen in dreifacher Urschrift
Saarbrücken. den 25. Februar 1985
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
D. Gerhard Brandı
Nikolaus Becker
Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche}:
Heinrich Kron
Für das Saarland:
Werner Zeyer