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deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlıchen Mitwirkung
bedarf, gilt Absatz I sinngemäß
Artikel “
(1) Vor der Bestellung eines Fachleiters für das Fach Evangelische
Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fach:
beraters für das Fach Evangelische Religion bei der Obersten
Schulaufsichtsbehörde wird sich der zuständige Minister mit
den Kirchen ins Benehmen setzen.
(2) Ein Beauftragter der Kirchen ist berechtigt, bei den mündlichen
Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen
der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Evangelische
Religion anwesend zu sein.
(3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das
Lehramt an Schulen im Fach Evangelische Religion gebildeten
Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im
Benehmen mit den Kirchen bestellt. Für Professoren der
Evangelischen Theologie an der Universität des Saarlandes:
gilt das Benehmen als hergestellt.
(4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 müssen im
Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Yokation) sein.
Artikel 6
Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes setzt
eine kirchliche Bevollmächtigung voraus
Artikel 7
Betreiben die Kirchen Lehrerfortbildung, wird das Land Lehrern
Gelegenheit zur Teilnahme unter den gleichen Voraussetzungen
geben, die für die Teilnahme an Veranstaltungen
staatlicher Einrichtungen der Lehrerfortbildung gelten. Das
Land wird eine angemessene öffentliche Finanzhilfe gewähren.
Artikel 8
In allen Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages
ergeben, werden die Vertragschließenden vertrauensvoll
zusammenarbeiten. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen
etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die