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Artikel ]
(1) In der Philosophischen Fakuhät der Universität des Saarlandes
besteht eine Fachrichtung Evangelische Theologie.
(2) Aufgabe der Fachrichtung Evangelische Theologie ist in
-der Lehre insbesondere die Ausbildung von Lehrkräften für
die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an den
Schulen im Saarland.
Artikel 2
(1) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender
Studiengänge in der Fachrichtung Evangelische Theologie
dafür Sorge, daß die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung
evangelischen Religionsunterrichtes den Erfordernissen
des evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen
entspricht. .
(2) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung,
Anderung oder Aufhebung von Studiengängen nach
Absatz ] wird nur im Einvernehmen mit den Kirchen erfolgen.
Artikel 3
Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für die Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen
mit den Kirchen. Das gleiche gilt für die ministerielle
Zustimmung zu den entsprechenden Studienordnungen der
Universität des Saarlandes für die Fachrichtung Evangelische
Theologie.
Artikel 4
(1) Vor der Ruferteilung an einen Professor für ein Fach der
Evangelischen Theologie gibt der zuständige Minister den
Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über den Berufungsvorschlag.
Machen die Kirchen Bedenken in bezug auf Lehre
und Bekenntnis geltend, werden sie diese in einem theologischen
Gutachten begründen
(2) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten
hat, hat das Recht, sich mit den Kirchen ins Benehmen zu
setzen.
(3) Für sonstige Personen. die selbständig Lehraufgaben in
der Fachrichtung Evangelische Theologie wahrnehmen und