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Anlage
Vertrag
der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen
Kirche der Pfalz mit dem Saarland über die Aus- und
Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Evangelische Religion
und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts
an den Schulen im Saarland.
Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes
und die Übernahme derer Aufgaben durch die Universität
des Saarlandes haben die Vertragschließenden bewogen —
auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages
des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
vom 11. Mai 1931 und des Vertrages des Bayerischen
Staates mit der Pfälzischen Landeskirche vom 15. November
1924 — die in ihrem Vertrag über die Errichtung eines Lehr:
stuhles für Evangelische Theologie an der Universitä: des
Saarlandes vom 30. November 5. Dezember 1967 enthaltenen
Bestimmungen durch eine angepaßte und ergänzende Regelung
zu erseizen
Zu diesem Zweck haben
die Evangelische Kirche im Rheinland
vertreten durch ihre Kirchenleitung.
diese vertreten durch die Herren
Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus
Becker.
die Evangelische Kirche der Pralz (Protestantische Landeskirche)
vertreten durch den Landeskirchenrat,
dieser vertreten durch Herrn
Kirchenpräsident Heinrich Kron,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner
Zever.
nachstehenden Vertrag geschlossen: