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Artikel 5
Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt
neben der pädasogischen Eignung voraus:
I. ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie
2. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die
durch die Qualität einer Promotion in Katholischer Theologie
oder, wenn es der fachlichen Besonderheit des zu
vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten
Disziplin nachgewiesen wird:
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die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Lei
stungen in einem Fach der Katholischen Theologie.
Artikel 6
(1) Vor Bestellung eines Fachleiters für das Fach Katholische
Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fachberaters
für das Fach Katholische Religion bei der Obersten Schulaufsichtsbehörde
wird sich der zuständige Minister mit der zuständigen
kirchlichen Oberbehörde ins Benehmen setzen.
(2) Ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde
ist berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen einschließlich
der Lehrproben im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen
für das Fach Katholische Religion anwesend zu sein.
(3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das
Lehramt an Schulen im Fach Katholische Religion gebildeten
Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im Be:
nehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bestellt.
Für Professoren der Katholischen Theologie an der
Universität des Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt.
(4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 müssen im Besitz
der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.
Artikel 7
Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die
kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen
Diözesanbischof voraus.