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gebiet oder einer Zusatzbezeichnung kann ein weiterer
befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei
Jahren vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen
Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier
Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete
Arbeitsverträge bei derselben Hochschule dürfen
diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten,
Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche
Hilfskraft, die vor dem Abschluß eines
Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht
anzurechnen.
(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten
Arbeitsvertrages nach 8 57 b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis
mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen:
1.
Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung
oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
gewährt worden ist, soweit die Beurlaubung die
Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland,
soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei
Jahren nicht überschreitet.
ca
Zeiten einer Beurlaubung nach 8 8 a des Mutterschutzgesetzes
und Zeiten eines Beschäftigungsverbots
nach den 88 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes,
soweit eine Beschäftigung
nicht erfolat ist, und
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
857d
Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
Ein befristeter Arbeitsvertrag nach 8 57 b Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann,