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(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten
Arbeitsvertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher
oder künstlerischer Nachwuchs oder zur
beruflichen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für
die Beschäftigung nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später
als vier Jahre nach der letzten Hochschulprüfung
oder Staatsprüfung des wissenschaftlichen oder
künstlerischen Mitarbeiters erfolgen.
857c
Dauer der Befristung
(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
bestimmt sich in den Fällen des 8 57 b Abs. 2 bis 4
im Rahmen der Absätze 2 bis.6 ausschließlich nach
der vertraglichen Vereinbarung. Sie muß kalendermäßig
bestimmt oder bestimmbar sein.
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach $ 57b
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete
Arbeitsverträge nach 8 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4
und Abs. 3 bei derseiben Hochschule dürfen diese
Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein
befristeter Arbeitsvertrag nach 8 57 b Abs. 2 Nr. 5
kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen
werden.
(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und
2 sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach
& 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er Gelegenheit zur
Vorbereitung einer Promotion gibt, nicht anzurechnen.
(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das
sich in der Weiterbildung zum Gebietsarzt befindet,
die Anerkennung als Gebietsarzt in fünf Jahren nicht
erworben, kann die Höchstgrenze nach Absatz 2
Satz 1 und 2 um die notwendige Zeit für den Erwerb
der Anerkennung als Gebietsarzt, höchstens bis zur
Dauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum
Zwecke des Erwerbs einer Ancıkeonnundg für ein Toil-