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(2) Sachliche Gründe, die «die Befristung eines
Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen oder
künstlerisecnen Mitarbeiter nach 8 53 sowie mit Personal
mit ärztlichen Aufgaben nach 8 54 rechtfertigen,
liegen auch vor, wenn
t. die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistungen
nach 8 53 Abs. 1 oder nach 8 53 Abs. 3
in Verbindung mit 8 53 Abs. 1 auch seiner Weiterbildung
als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-,
Fort- oder Weiterbildung dient,
der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird.
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3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen
in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen
Betätigung erwerben oder vorübergehend
in sie einbringen soll.
4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter
vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel
entsprechend beschäftiat wird oder
5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher
oder künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.
(3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft
für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch
vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die
Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor).
(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit
einer wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1,
2 und 4 entsprechend.
(5) Der Grund für die Befristung nach Absatz 2 bis
4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht
angegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung
nicht auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden.