ZU
Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal
an Hochschule und Forschungseinrichtungen
Vom 14. Juni 1985)
(BGBl. 1985, S. 1065)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
(BGBl. IS. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
28. März 1985 (BGBl. | S. 605), wird wie folgt geändert:
|.
Nach 3 57 wird eingefügt:
„8 57a
Befristung von Arbeitsverträgen
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeitern
(8 53), Personal mit ärztlichen Aufgaben (8 54) und
Lehrkräften für besondere Aufgaben (8 56) sowie mit
wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die S$8 57 b
bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und
Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur
insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht widersprechen.
857b
Sachlicher Grund für die Befristung
(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit
demin 8 57 a Satz 1 genannten Personal ist zulässig,
wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und
Grundsätzen keines sachlichen Grundes.