185 —
5. Elektrotechnik 80
6. Informatik 40
7. Maschinenbau 120
8. Wirtschaftsingenieurwesen 80
3
80
40
120
80
;
(1) Die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester erfolgt
für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
und die nicht einbezogenen Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
für jedes Sıudienjahr des jeweiligen Studiengangs
unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 und 3 bis zu
der für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl, soweit
durch Abgänge Studienplätze frei geworden sind.
(2) Ist die Zulassungszahl für Studienanfänger in einem Studiengang
unter Einbeziehung einer Schwundquote erhöht
worden, so erfolgt die Zulassung von Studierenden höherer
Fachsemester unbeschadet der Regelung in Absatz 3 bis zu
den Zulassungszahlen, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung
des Schwundes auf die einzelnen höheren Fuchsemester ergeben.
(3) Im Studiengang Medizin gelten. für höhere Fachsemester
folgende Zulassungszahlen:
M } £ ku
Studien- Vorklinischer
abschnitt Abschnitt
Fachsemester
(SSS6)}
..
LWSYS A S6) |
A
(SS5S6)}
Anzahl der
Studienplätze'
333
331
327
Klinischer
Abschnitt
$. und 6. 17. und 8. [9 und 10,
AWSSS NOLWSRS/EO ÜWSES/86
und SSX6 ‚und SS86)lund SS86)
276
267
258
&
Die Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft
mit dem Abschluß Lizentiat setzt die Zulassung zum Studiensany
Rechtswissenschaft aut dem Abschluß Staatsexamen
durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Vo