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Bildung und Wissenschaft unter Berücksichtigung der
Chancengerechtigkeit der Bewerber, ob die in den Testabnahmestellen
des Landes abgelegten Tests insgesamt gewertet
werden können.
(3) Wird in mehr als einem Land der Test insgesamt nach
Absatz 2 nicht gewertet und sind davon mehr als 50 vom
Hundert aller geladener Teilnehmer am Feststellungsverfahren
betroffen, wird der Test in allen Ländern nicht gewertet.‘
3. $ 42 wird gestrichen.
4. In Anlage 1 Satz 3 werden die Worte „Sommersemester
1985‘ durch die Worte ‚Wintersemester 1985/86** ersetzt.
5. In Anlage 2 wird in der Übersicht „Land Rheinland-Pfalz“
unter „Angrenzende Kreise‘ unter der Zeile für den
Kreis Groß-Gerau folgende Zeile angefügt:
„Main-Taunus-Kreis .... —
6. In Anlage 6 Nr. 1 wird unter „Baden-Württemberg‘ nach
dem Ortsnamen „Karlsruhe“ der Ortsname „Ludwigsburg“
eingefügt.
Artikel I1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel I Nr. 3 bis 6 gilt erstmals für das Vergabeverfahren
zum Wintersemester 1985/86, Artikel I Nr. 1 und 2
gilt im Feststellungsverfahren für das Vergabeverfahren zum
Sommersemester 1986; die bisherigen Bestimmungen des $ 23
Abs. 4 und 5 und der $$ 36 bis 42 gelten für das Feststellungsverfahren
für das Vergabeverfahren zum Wintersemester
1985/80 weiter
Sahbrücken, den 12. Juni 1985
Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Prof. Dr. Diether Breitenbach