Full text : 1985 (0029)

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Wissenschaft abgenommen. Für jede Testabnahmestelle
wird ein Testleiter bestellt. Er hat die Aufgabe, für die ordnungsgemäße
 Durchführung des Tests zu sorgen.
(2) Die Testabnahme ist nicht öffentlich.

(3) Zur Testabnahme wird nur zugelassen, wer sich durch
Personalausweis oder Reisepaß ausweisen kann und bis
zum Beginn der Testabnahme seinen Platz im Testraum
eingenommen hat, Die Testabnahme beginat mit der Ausgube
 des ersten Testheftes.
(4) Eine Wicderholung des Tests findet nicht statt.

S 40

Ordnungsverstoß, Täuschung

(1) Ein Teilnehmer, der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Testabnahme stört, kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung
 ausgeschlossen werden.

(2) Versucht ein Teilnehmer, das Testergebnis durch Täuschung
 oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, kann er von der Fortsetzung der Testbearbeitung
 ausgeschlossen werden; als Täuschung ist auch die
Bearbeitung eines Untertests außerhalb der dafür angesetzten
 Zeit anzusehen.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Teilnehmer bei
der Zulassung zum Test oder während der Testabnahme
getäuscht hat, wird der Test für diesen Teilnehmer nicht
gewertet.

Ss 4]

Störung und Abbruch der Testabnahme

(1) Wird die Testabnahme in einer Testabnahmestelle gestört,
 kann der Test abgebrochen werden. Ein Test soll abgebrochen
 werden, wenn die Testabnahme durch eine erhebliche
 Störung um mehr als zwei Stunden verzögert oder
unterbrochen wird. Bei Abbruch des Tests unterrichtet der
Testleiter unverzüglich den Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft.

(2) Kann der Test in einer oder mehreren Testabnahmestellen
 des Landes nicht durchgeführt werden oder stellt
sich später heraus, daß ein Test für alle Teilnehmer einer
oder mehrerer Testabnahmestellen des Landes nicht gewertet
 werden kann, entscheidet der Minister für Kultus,
            
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