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Auswahl der Teilnehmer am Feststellungsverfahren
(1) Die Zahl der Teilnehmer am Feststellungsverfahren ist
auf das Fünffache der für die einzelnen Studiengänge nach
827 Abs. 3 verfügbaren Studienplätze begrenzt. Für das
Vergabeverfahren zum Sommersemester 1986 werden die
Teilnehmer unter den Bewerbern, die nach $ 23 Abs. 4 bis
zum 30. September 1985 die Teilnahme am Feststellungsverfahren
beantragt haben, von der Zentralstelle durch Los
ausgewählt. Dabei werden zunächst solche Bewerber ausgelost,
die zu einem Feststellungsverfahren in dem jeweiligen
Studiengang noch nicht zugelassen worden sind.
(2) Bewerber, die in dem jeweiligen Studiengang bereits
zum Feststellungsverfahren zugelassen waren, aber aus von
ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht am Feststellungsverfahren
teilnehmen konnten, werden vorab zum
Feststellungsverfahren ausgewählt.
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Verteilung der Teilnehmer auf die Testorte, Ladung zur
Testabnahme
(1) Die Teilnehmer werden entsprechend ihren Ortswünschen
auf die in Anlage 6 Nr. ] genannten Testorte verteilt.
Dabei werden zunächst die an erster Stelle genannten
und dann die übrigen Testorte in der vom Teilnehmer genannten
Reihenfolge berücksichtigt. Ist es nicht möglich,
den Ortswünschen zu entsprechen, wird der Teilnehmer
einem möglichst nahegelegenen Testort zugeteilt.
(2) Nennen mehr Teilnehmer einen Testort, als dieser
Plätze hat, werden die Teilnehmer entsprechend ihrer im
Antrag angegebenen ladungsfähigen Anschrift (Postleitzahl)
berücksichtigt. Bei gleicher Postleitzahl entscheidet
das Los.
(3) Die Zentralstelle lädt die Teilnehmer zur Testabnahme;
die nicht berücksichtigten Bewerber erhalten eine entsprechende
Mitteilung. Mit der Ladung wird dem Bewerber
ein Fragebogen für Angaben nach Anlage 6 Nr. 2 übersandt.
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Testabnahme
(1) Der Test wird vom Minister für Kultus, Bildung und