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von vier Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu
versehen und dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung
schriftlich mitzuteilen.
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Akteneinsicht
Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in
seine Promotionsakte zu gewähren.
1. EHRENPROMOTION
(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Große Fakultätsrat mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
gibt die Fakultät dem Senat gemäß 8& 27 Abs. 1 Nr. 9 SUG Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer vom Universitätspräsidenten
und vom Dekan unterzeichneten und mit dem Siegel der Fakultät versehenen
Urkunde vollzogen, in der die wissenschaftlichen Leistungen oder Verdienste
des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 8 17 Abs. 2 und 8 19 gelten sinngemäß
Die vorstehende Promotionsordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der
Hochschule des Saarlandes in Kraft
ÜBERGANGSREGELUNG
Promotionsverfahren, die vor Ablauf von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Ordnung
durch die Zulassung eröffnet sind, werden auf Antrag des Bewerbers nach
der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 30. Juni 1971 durchgeführt.
Saarbrücken, den 23. Juli 1985
Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Richard J. Meiser