Full text : 1985 (0029)

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von vier Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu
versehen und dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung
schriftlich mitzuteilen.

S 20

Akteneinsicht

Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in
seine Promotionsakte zu gewähren.

1. EHRENPROMOTION

(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Große Fakultätsrat mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
 gibt die Fakultät dem Senat gemäß 8& 27 Abs. 1 Nr. 9 SUG Gelegenheit zur
Stellungnahme.

(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer vom Universitätspräsidenten
 und vom Dekan unterzeichneten und mit dem Siegel der Fakultät versehenen
 Urkunde vollzogen, in der die wissenschaftlichen Leistungen oder Verdienste
 des Promovierten hervorzuheben sind.

(3) 8 17 Abs. 2 und 8 19 gelten sinngemäß

Die vorstehende Promotionsordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der
Hochschule des Saarlandes in Kraft

ÜBERGANGSREGELUNG

Promotionsverfahren, die vor Ablauf von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Ordnung
 durch die Zulassung eröffnet sind, werden auf Antrag des Bewerbers nach
der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 30. Juni 1971 durchgeführt.


Saarbrücken, den 23. Juli 1985

Der Universitätspräsident
Prof. Dr. Richard J. Meiser
            
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