(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der
letzten mündlichen Prüfung eingereicht, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen
erworbenen Rechte. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann
auf Antrag des Bewerbers die Frist verlängern. Ein solcher Antrag muß vor Ablauf
der Frist gestellt werden. Sollte sich die Drucklegung der Dissertation um
mehr als 3 Jahre verzögern, kann der Promotionsausschuß in besonders begründeten
Fällen ausnahmsweise eine weitere Verlängerung gestatten.
(6) Der Vollzug der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus.
Im Falle des Absatz 2 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt ist,
daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Diese Bedingung ist
auch erfüllt, wenn von dem Bewerber die Druckfahnen der Dissertation vorgelegt
werden. Hinsichtlich der Ablieferunasfrist gilt Absatz 5 sinngemäß.
8 17
Vollzug der Promotion
(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
sobald die Bedingungen des 5& 16 erfüllt sind. Als Tag der Promotion gilt
der Tag der letzten Prüfungsleistung.
(2) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorarad zu führen.
Ss 18
Eerneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Großen Fakultätsrates die Promotionsurkunde
zum fünfziagsten Jahrestag der Promotion in feierlicher Form erneuern.
s 19
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Großen Fakultätsrates entzogen
werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist
ader daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen
worden sind.
2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb