Full text : 1985 (0029)

auch nachträglich durch den Promotionsausschuß für ungültig erklärt und das
Verfahren eingestellt werden. Eine Wiederholung des Verfahrens ist dann nicht
möglich. Vor der Beschlußfassung ist der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist
dem Bewerber schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) Versucht ein Bewerber, die Bewertung einer Promotionsleistung durch Täuschung
 zu beeinflussen, gilt die betreffende Promotionsleistung als nicht erbracht.
 Das gleiche gilt, wenn ein Bewerber den ordnungsgemäßen Ablauf einer
mündlichen Prüfung stört und vom Prüfer von der Fortsetzung ausgeschlossen
wird. Wird ein Bewerber von der Fortsetzung ausgeschlossen, kann er die Überprüfung
 der Entscheidung durch den Promotionsausschuß verlangen. Wird die
Entscheidung bestätigt, gilt die betreffende Promotionsleistung als nicht erbracht.
 Für eine Wiederholung gelten die Bestimmungen des 8 14

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Vervielfältigung der Dissertation

(1) Ist der Bewerber zu promovieren, hat er der Fakultät einhundert Exemplare
seiner Dissertation kostenfrei abzuliefern. Die Exemplare sind in einem von der
Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen. Bei besonders
kostspieligen Karten, Bildern u.ä. kann der Promotionsausschuß nach Rücksprache
 mit den Berichterstattern die Zahl der Pflichtexemplare herabsetzen.

(2) Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift
 oder als selbständige Schrift veröffentlicht, wird die Zahl der abzuliefernden
 Exemplare auf 12 herabgesetzt. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine bereits
 veröffentlichte Abhandlung als Dissertation vorliegt. Absatz 1 Satz 3 gilt
sinngemäß.

(3) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung
bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der
Berichterstatter. S 9 Abs. 3 Satz 4 gilt sinngemäß.

(4) Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind auf dem Titelblatt als ‘Dissertation
zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie der Philosophischen
Fakultät der Universität des Saarlandes’ zu bezeichnen. Auf der Rückseite des
Titelblattes sind der Tag der letzten Prüfungsleistung sowie die Namen des zu
dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter anzugeben. Den Pflichtexemplaren
 ist am Ende ein kurzer Lebenslauf beizufügen.
            
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