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Wiederholung
(1) Wird eine der mündlichen Prüfungen nicht mindestens mit der Note ’genügend’
bewertet, ist die betreffende Promotionsleistung nicht erbracht. Ist eine
mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie binnen Jahresfrist, frühestens jedoch
nach einem halben Jahr, gerechnet vom Tag dieser Prüfung an, wiederholt
werden. Ein Wechsel der Fächer ist nicht erlaubt.
(2) Wird die Wiederholung einer mündlichen Prüfung nicht mindestens mit der
Note ‘genügend’ bewertet, kann die betreffende Prüfung mit Genehmigung des
Promotionsausschusses noch einmal wiederholt werden. Wird auch diese zweite
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt das gesamte Promotionsverfahren
als nicht bestanden.
(3) Die Wiederholung des gesamten Promotionsverfahrens ist einmal möglich.
Der Promotionsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit den Berichterstattern,
ob die Dissertation aus dem ersten Verfahren für die Wiederholung anerkannt
wird.
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Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungswidrigkeit
(1) Tritt ein Bewerber nach der Zulassung zum Promotionsverfahren ohne triftigen
Grund vom Verfahren zurück, so gilt die Promotion als nicht bestanden.
Versäumt ein Bewerber ohne triftigen Grund den Termin einer mündlichen Prüfung,
so gilt die betreffende Promotionsleistung als nicht erbracht. Für die Wiederholung
gelten die Bestimmungen des 8 14.
(2) Die für einen Rücktritt oder für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich
mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines
ärztlichen Attests erforderlich. Werden die Rücktrittsgründe anerkannt, so kann
der Bewerber die Zulassung zur betreffenden Promotionsleistung nach eigenem
Ermessen neu beantragen. Im Falle eines Versäumnisses wird ein neuer Termin
vom Vorsitzenden des Ausschusses für die mündliche Prüfung angesetzt.
(3) Versucht ein Bewerber, die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung
zu erhalten, oder sind wesentliche Voraussetzungen der Zulassung irrtümlich
angenommen worden, so können bereits erbrachte Promotionsleistungen