Full text : 1985 (0029)

ab und schlägt die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung
oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme ist mit einem Notenvorschlag
 gemäß 8& 12 Abs. 1 zu verbinden. Die Gutachten solten innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vorgelegt werden.

(3) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif ist.
Sind für die Druckreife lediglich geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich,
 wird die Dissertation unter Vorbehalt angenommen. In diesem Fall
wird der Bewerber umgehend benachrichtigt und aufgefordert, sich mit den Berichterstattern
 in Verbindung zu setzen. Der Vorbehalt wird durch eine Erklärung
 der Berichterstatter gegenüber dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses
 spätestens bis zum Vollzug der Promotion (S 17) aufgehoben; auf Antrag
eines Berichterstatters entscheidet der Promotionsausschuß über die Aufhebung.

(4) Die Dissertation wird dem Bewerber zur Verbesserung zurückgegeben, wenn
zu ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind.
Wird die verbesserte Dissertation nicht binnen zweier Jahre vorgelegt, so gilt die
Dissertation als abgelehnt.

(5) Lassen die Gutachten eine eindeutige Beurteilung der Dissertation nicht zu
oder weichen sie in ihren Notenvorschlägen um mehr als eine Note voneinander
ab, so bestellt der Promotionsausschuß einen dritten Berichterstatter. Das gleiche
gilt, wenn ein Berichterstatter die Bestellung eines weiteren Berichterstatters beantraat.


(6) Den Mitgliedern des Großen Fakultätsrates und den Mitgliedern des Promotionsausschusses
 ist vom Dekan der Eingang der Gutachten mitzuteilen und zwei
Wochen lang Gelegenheit zur Einsicht in die der Beurteilung zugrundegelegten
Exemplare der Dissertation und in die Gutachten sowie zur schriftlichen Steli|ungnahme
 zu geben. Solche Stellungnahmen zu Dissertationen und zu den Gutachten
 müssen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses 24 Stunden vor der
Stizunag, in der über die Annahme entschieden wird, zugestellt sein.

(7) Über die Annahme und Bewertung der Dissertation gemäß & 12 Abs.1, ihre
Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuß.
 Seine Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, im Falle
der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
            
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