Full text : 1985 (0029)

nichtbeamteten Professor oder einem Privatdozenten der Fakultät als Doktorand
 angenommen und hat er hierüber eine Bestätigung vom Vorsitzenden des
Promotionsausschusses erhalten, so ist diese mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen
 und gilt als Grundlage für die Bestellung des Erstberichterstatters der
Dissertation. Ist der Bewerber nicht als Doktorand angenommen, so kann er dem
Promotionsauschuß einen Berichterstatter aus dem Kreis der in Satz 1 genannten
Personen vorschlagen; 8 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann zurückgenommen werden, solange dem Bewerber
 noch kein Bescheid über die Zulassung zugestellt worden ist. Es gilt der
Poststempel der Zustellung.

SQ
x

A

Zulassung

(1) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Promotionsausschuß. Die Zulassung
 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß 8 4 in Verbindung
 mit 88 5-7 nicht erfüllt sind oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer
 nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen werden
könnte.

(2) Die Entscheidung des Promotionsauschusses ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen, im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung.

5

Q

Beurteilung der Dissertation

(1) Unmittelbar nach der Zulassung bestellt der Promotionsausschuß zwei Berichterstatter
 aus dem Kreis der Professoren auf Lebenszeit, Honorarprofessoren,
Nichtbeamteten Professoren oder einen Privatdozenten der Fakultät zur Beurteilung
 der Dissertation. Einer der Berichterstatter muß der Fakultät als Professor
auf Lebenszeit angehören. Zum Erstberichterstatter soll nur ein Mitglied der Fakultät
 bestellt werden. Ehemalige Mitglieder der Fakultät können bis zu drei
Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Fakultät zum Erstberichterstatter oder
Berichterstatter bestellt werden. & 7 Abs. 2 bleibt unberührt. In begründeten
Fällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag des Bewerbers oder des Berichterstatters
 einen zweiten Berichterstatter aus einer anderen Fakultät oder einer
anderen Universität bestellen.

{2} Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
            
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