Full text : 1985 (0029)

139 —

zahl ergibt sich aus dem Zahlenwert der Note des Hauptflaches.


Niederschrift

Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommison
 zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen lassen, worauf
sich das Urteil der Prüfungskommission stützt.

Prüfungsausschluß

Versucht der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der
Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die
Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als
nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann der
Prüfungsvorsitzende den Bewerber von der weiteren Teilnahme
 an dieser Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist
der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

A}

Wiederholung

Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kunn in der Regel
zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in
begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors
der Musikhochschule des Saarlandes möglich.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.

Der Minister
für Kultus, Bildung und Sport
Prof. Dr. Gerhard Zeitel
            
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