Full text : 1985 (0029)

128 —

Verordnung
über die Kignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung
zum Studium an der Musikhochschule des Saarlandes im
Studienbereich IV, Orchester- und Ensemblemusik
Vom 3. April 1985
(AmtsbIl. S. 456)

Auf Grund des $ 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Musikhochschule
 des Saurlundes vom 21. März 1979 (Amıitsbl. S. 393),
geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 817),
— MHG — verordnet der Minister für Kultus, Bildung und
Sport:

Eignungsprüfung

(1) Die Immatrikulation für das Studium an der Musikhochschule
 ist unbeschadet der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen
 vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig
Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen blei;
ben unberührt.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch
die die erforderliche Vorbildung und Eignung für den ge:
wählten künstlerischen Studiengang nachgewiesen wird.

Schulbildung

Der Bewerber hat durch Vorlage eines Zeugnisses den erfolg.
reichen Abschluß mindestens der Hauptschule nachzuweisen.

Prüfungsanforderungen

Zur Feststellung der nach $ 1 Abs. 2 erforderlichen Vorbildung
 und Eignung werden von dem Bewerber künstlerische
und theoretische Prüfungsleistungen gefordert. Die Prüfung
gliedert sich in einen künstlerischen und einen ıheoretischen
Teil. Die Prüfungsanforderungen im einzelnen folgen aus der
Anlage.
            
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