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Niederschrift
Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen lassen, worauf
sich das Urteil der Prüfungskommission stützt.
Prüfungsausschluß
Versucht der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der
Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die
Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als
nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann der
Prüfungsvorsitzende den Bewerber von der weiteren Teilnahme
an dieser Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf isı
der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.
S 10
Wiederholung
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann in der Regel
zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in
begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors
der Musikhochschule des Saarlandes möglich.
S
(nkraftitreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Der Minister
für Kultus, Bildung und Sport
Prof. Dr. Gerhard Zeitel