z+14
schr gut = 13 bis 15 Punkte
gul = 10 bis 12,99 Punkte
bufriedigund 7 his 9,99 Punkte
Ausreichend = 4 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = (bis 3.99 Punkte
4) a) Oper
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewer:
ber in den einzelnen Prüfungsleistungen in dem künstlerischen
Teil sowie in den Prüfungsleistungen II Nr. 3
und 4 des theoretischen Teils der Prüfung jeweils mindestens
die Note „ausreichend‘* erhalten hat end das
arithmetische Mittel der Noten in den Prüfungsleistungen
II Nr. 1 und 2 des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend‘‘ ergibt
5)
Schauspiel
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
in den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen
Teils sowie im theoretischen Teil der Prüfung jeweils
mindestens die Note ‚ausreichend‘ erhalten hat.
(5) Legt der Bewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat,
den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung nicht
oder nicht vollständig ab, gilt die Eignungsprüfung als nicht
bestanden. Hat der Bewerber die Verhinderung nicht zu vertreten,
entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen
der Prüfung oder Prüfungsteile. Eine Verhinderung im
Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtlichen Dauer sind
unverzüglich schriftlich bei der Prüfungskommission geltend
zu machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung wegen
Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis.
(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen
Ränefolge
Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium
wird eine Rungfolgenzahl festgelegt. Die Rangfolgenzahl
ergibt sich aus dem Zahlenwert der Note des künstlerischen
Hauptfaches.