Full text : 1985 (0029)

z+14

schr gut = 13 bis 15 Punkte
gul = 10 bis 12,99 Punkte
bufriedigund 7 his 9,99 Punkte
Ausreichend = 4 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = (bis 3.99 Punkte

4) a) Oper
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewer:
ber in den einzelnen Prüfungsleistungen in dem künstlerischen
 Teil sowie in den Prüfungsleistungen II Nr. 3
und 4 des theoretischen Teils der Prüfung jeweils mindestens
 die Note „ausreichend‘* erhalten hat end das
arithmetische Mittel der Noten in den Prüfungsleistungen
 II Nr. 1 und 2 des theoretischen Teils der Prüfung
mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend‘‘ ergibt


5)

Schauspiel
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
 in den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen
 Teils sowie im theoretischen Teil der Prüfung jeweils
 mindestens die Note ‚ausreichend‘ erhalten hat.

(5) Legt der Bewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat,
den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung nicht
oder nicht vollständig ab, gilt die Eignungsprüfung als nicht
bestanden. Hat der Bewerber die Verhinderung nicht zu vertreten,
 entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen
 der Prüfung oder Prüfungsteile. Eine Verhinderung im
Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtlichen Dauer sind
unverzüglich schriftlich bei der Prüfungskommission geltend
zu machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung wegen
 Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis.

(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen

Ränefolge

Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium
 wird eine Rungfolgenzahl festgelegt. Die Rangfolgenzahl
 ergibt sich aus dem Zahlenwert der Note des künstlerischen
 Hauptfaches.
            
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