betreffende Fach an der Musikhochschule des Saurlandes nur
durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten
Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Das:
selbe gilt im Falle der Verhinderung eines Fachvertreters
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Siimmrecht
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Rektor und Prorektor können an allen Prüfungen
ohne Prüf- und Stimmrecht — teilnehmen.
Bewertung: Ergebnis der Prüfung
(I) Die Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen
Teil ($ 3) werden von jedem Mitglied der Prüfungs:
kommission gesondert beurteilt und mit je eiıer Einzelbewertung
(Punktzahl) verschen, aus deren arithı 1etischem Mittel
sich die Note für die einzelne Prüfungsleistung ergibt.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen
Fächern erfolgt nach folgendem Punkiesystem:
13 — 15 Punkte = eine den Anforderungen in
= sehr gut besonderem Maße
entsprechende Leistung;
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung:
eine den Anforderungen im
allgemeinen entsprechende
Leistung:
eine Leistung. die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht
0 — 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht
= nicht ausreichend entsprechende Leistung.
(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen Jeweils
auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle
bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt
abzugrenzen: