Full text : 1985 (0029)

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sich das Urteil der Prüfungskommission stützt.

Prüfungsausschluß

Versucht der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungskistung
durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der
Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die
Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als
nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann der
Prüfungsvorsitzende den Bewerber von der weiteren Teilnahme
 an dieser Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist
der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

& 10

Wiederholung

Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann in der Regel
zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in
begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors
der Musikhochschule des Saarlandes möglich.

Il. A-Ausbildung in Katholischer Kirchenmusik (Kantor)

S 11

A-Ausbildung

(1) Bewerber für die A-Ausbildung (Aufbaustudiengang)
müssen, nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung für die
B-Ausbildung in Katholischer Kirchenmusik eine Eignungsprüfung
 ablegen.

(2) Die Vorschriften der $$ I bis 10 finden entsprechende
Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Bewerber hat durch Vorlage eines Zeugnisses den erfolgreichen
 Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden
Schulbildung (Hochschulreife) nachzuweisen. In besonderen
Ausnahmefällen (Fachgutachten von Persönlichkeiten des öffentlichen
 Musiklebens) kann von dieser Voraussetzung abgesehen
 werden

(4) Die Prüfungsanforderungen im einzelnen folgen aus der
Anlage 2. Eine theoretische Prüfung findet nicht statt,
            
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