116 —
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
= 13 bis 15 Punkte
— 10 bis 12,99 Punkte
7 bis 9,99 Punkte
4 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = 0bis 3.99 Punkte.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
in den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen Teils
sowie in den Prüfungsleistungen II Nr. 3 und 4 des theoretischen
Teils der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“
erhalten hat und das arithmetische Mittel der Noten
in den Prüfungsleistungen II Nr. 1 und 2 des theoretischen
Teils der Prüfung mindestens die Durchschnittsnote „‚ausrei:-chend‘
ergibt.
(5) Legt der Bewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat,
den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung nicht
oder nicht vollständig ab, gilt die Eignungsprüfung als nicht
bestanden. Hat der Bewerber die Verhinderung nicht zu vertreten,
entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen
der Prüfung oder Prüfungsteile. Eine Verhinderung im
Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich
schriftlich bei der Prüfungskommission geltend zu
machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung wegen
Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis.
(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
Rangfolge
Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium
wird eine Rangfolgenzahl festgelegt. Die Rangfolgenzahl
wird ermittelt, indem der Zahlenwert der Note des Faches
Orgel mit der Zahl 2, der Fächer Klavier, Gesang und
Musiktheorie mit der Zahl 1 malgenommen, zusammengezählt
und durch 5 geteilt wird.
&
N
Niederschrift
Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen lassen, worauf