Full text : 1985 (0029)

‚J7 —

gut 10 bis 12,99 Punkte
befriedigend 7 bis 9,99 Punkte
ausreichend 4 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = U bis 3.99 Punkte

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in
den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen Teils sowie
 in den Prüfungsteistungen 11 Nr. 3 und 4 des theoreti
schen Teibs der Prüfung jeweils mindestens die Note „‚ausreichend”
 erhalten hat und das arithmetische Mittel der Noten
in den Prüfungsleistungen IF Nr. I und 2 des theoretischen
Teils der Prüfung mindestens die Durchschnittsnote „ausreichend"
 ergibt

(5) Legt der Bewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat,
den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung nicht
oder nicht vollständig ab, gilt die Eignungsprüfung als nicht
bestanden. Hat der Bewerber die Verhinderung nicht zu vertreten,
 entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen
 der Prüfung oder Prüfungsteile. Eine Verhinderung im
Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtlichen Dauer sind
unverzüglich schriftlich bei der Prüfungskommission geltend
zu machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung
wegen Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis.

(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen

Rangfolge

Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium
 wird eine Rangfolgenzahl festgelegt. Die Rangfolgenzahl
 wird ermittelt, indem der Zahlenwert der Note des
künstlerischen Schwerpunktfaches mit der Zahl 2, der Fächer
Klavier, Gesang und Musiktheorie mit der Zahl 1 malgenommen,
 zusammengezählt und durch fünf geteilt wird. Wird das
Fach Klavier als künstlerisches Schwerpunktfach gewählt, so
werden außer dem künstlerischen Schwerpunktfach nur die
Fächer Gesang und Musiktheorie nach den Grundsätzen des
Satzes I berücksichtigt und die durch Multiplikation ermittelte
 Zahl durch vier geteilt. Wird das Fach Gesang als künstlerisches
 Schwerpunktfach gewählt, so werden außer dem
künstlerischen Schwerpunktfach nur die Fücher Klavier und
Musiktheorie nach den Grundsätzen des Satzes 1 berücksich-
            
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