Full text : 1985 (0029)

—.

S 14
Entziehung des Doktorgrades

(1) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuß.

{2} Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist unter Angabe von Gründen dem Betroffenen unter
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

& 15
Akteneinsicht

Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in
die der Beurteilung zugrundeliegenden Exemplare der Dissertation, In die Gutachten
 und in die Stellungnahme zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die
Dissertation zur Verbesserung zurückgegeben wird.

1. Ehrenpromotion

DS

(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Große Fakultätsrat (& 48 Abs. 2 Satz 2
SUG) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zur Wahrung
 allgemeiner Universitätsinteressen gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit
zur Stellungnahme.

{2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von dem Universitätspräsidenten
 und dem Dekan unterzeichneten und mit dem Universitätssiege!
versehenen Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervor:
zuheben sind.

(3) 8 12 Abs. 3 und 8 14 gelten sinngemäß.

Artikel 2

{1} Diese Ordnuna tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt in Kraft.
            
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