Full text : 1985 (0029)

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(6) Der Vollzug der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus.
 Im Fall von Absatz 4 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses Befreiung
 von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Arbeit in angemessener Frist veröffentlich wird. Absatz 5 gilt sinngemäß.

8 12
Vollzug der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die Voraussetzungen von 8 11 und, im Falle einer Ausnahmeregelung
 gemäß 8& 4 Abs. 3, die Voraussetzungen gemäß & 4 Abs. 2 erfüllt sind. Als
Tag der Promotion gilt der Tag der Entscheidung über die Gesamtbewertung der
Promotionsleistung, bei Zulassung gemäß S& 4 Abs. 3 der Tag der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß 8 4 Abs. 2.

{2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote.
 Sie wird von dem Universitätspräsidenten und dem Dekan unterschrieben
und mit dem Universitätssiegel versehen.

{3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht.
den Doktorarad zu führen.

s 13
Ungültigkeit der Promotionsleistung

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber
 beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen
 eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen
 durch Beschluß des Promotionsausschusses für ungültig erklärt
werden.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber die Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben. Der Beschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen mit
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
            
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