Full text : 1985 (0029)

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(4) Die Note “ausgezeichnet” (summa cum laude) kann nur erteilt werden, wenn
diese Benotung von drei Berichterstattern für die Dissertation und von mindestens
 zwei Prüfern für die mündliche Prüfung gegeben wurde.

(5) War die Dissertation unter Vorbehalt angenommen worden, so beschließt der
Prüfungsausschuß, welche Änderungen oder Verbesserungen vor der Vervielfältigung
 vorzunehmen sind. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.


8 11
Vervielfältigung der Dissertation

(1) Der Bewerber muß der Fakultät einhundert Pflichtexemplare kostenfrei abliefern.
 Die Pflichtexemplare sind in einem von der Fakultät genehmigten Verveilfältigungsverfahren
 herzustellen.

(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung
einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (& 10 Abs. 5) erforderlichen Änderungen
 oder Ergänzungen bedürfen der Genehmigung des Promotionsausschusses.


(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als ‘’Dissertation
 zur Erlangung des Grades eines Doktors der Medizin der Medizinischen
Fakultät der Universität des Saarlandes’’ oder als ‘Dissertation zur Erlangung
des Grades eines Doktors der Zahnheilkunde der Medizinischen Fakultät der
Universität des Saarlandes’ zu bezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblattes
sind der Tag des Vollzuges der Promotion (8 12 Abs. 1 Satz 2) sowie die Namen
des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter anzugeben.

{4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift
 oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die Zahl der
abzuliefernden Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses herabgesetzt
 werden.

(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der mündlichen
 Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung erworbenen
 Rechte. Der Promotionsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern.

            
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