Full text : 1985 (0029)

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Mündliche Prüfung

(1) Nach Annahme der Dissertation hat der Bewerber eine mündliche Prüfung
vor dem Prüfungsausschuß abzulegen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf Fra
gen, die sachlich oder methodisch mit ihr zusammenhängen.

{3) Die Prüfung wird in Form einer Disputation (Kollegialprüfung) durchgeführt.
Die Prüfung ist öffentlich. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt, das von
den Prüfern zu unterzeichnen :ist. Die Prüfer werten das Ergebnis einzeln nach
der in 8 10 Abs. 2 aufgeführten Notenskala.

(4) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Prüfungstermin,
 so ailt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.

{5) Einen nicht bestandene Prüfung kann nur einmal innerhalb von sechs Mona
ten wiederholt werden.

& 10
Beurteilung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß
über die Bewertung der Promotionsleistung.

(2) Für die Einzelbewertungen wie für die Gesamtbewertung gilt die folgende
Notenskala:

ausgezeichnet
sehr gut
gut
genügend -

summa cum laude (0)
magna cum laude (1)
cum laude (2)
rite (3)

(3) Für die Gesamtbewertung zählt der Durchschnitt der Beurteilungen der Dissertation
 doppelt, der Durchschnitt der Ergebnisse der mündlichen Prüfung einfach.
 Aus diesen Bewertungen wird ein Mittelwert errechnet; Zwischenwerte ab
einhalb werden aufgerundet.
            
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