3. eine Versicherung darüber, _
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher einer
Doktorprüfung unterzogen hat,
b) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahren zur
Erlangung des Doktorgrades vorgelegt worden ist,
c) daß der Bewerber die Arbeit selbst angefertigt und verfaßt hat, keine anderen
als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die
den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen
kenntlich gemacht hat,
4. drei maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare der Dissertation, davon
ein Exemplar ungeheftet.
(2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer der Fakuhät als Doktorand
angenommen worden, so kann er dies bei Stellung des Zulassungsantrages anzeigen.
In anderen Fällen kann der Bewerber zwei akademische Lehrer der Fakultät
als Berichterstatter vorschlagen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dakan oder auf seinen Antrag der
Promotionsausschuß.
{4) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange dem Bewerber
eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation nicht zugegangen ist. In diesem
Fall gilt das Verfahren ats nicht begonnen.
m
Dissertation
(1) Die Dissertation muß auf einem Gebiet des medizinischen Wissenschaftsbereiches
einen Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern
und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und
deren angemessener Darstellung erkennen lassen. Die Abfassung der Dissertation
soll nach den jeweils geltenden Richtlinien der Medizinischen Fakultät erfolgen.
Eine vorherige Publikation der Ergebnisse durch den Bewerber hindert die Vorlage
der Dissertation nicht.
(2) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Disseratation in
einer anderen als der deutschen Sprache vorzuleaen
(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlan-