Full text : 1985 (0029)

I. Ordentliche Promotion

Promotionsausschuß

(1) Für die Durchführung der ordentlichen Promotionsverfahren bildet der Gro-Re
 Fakultätsrat (8 48 Abs. 2 Satz 2 SUG) einen Promotionsausschuß.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzenden, fünf akademischen
 Lehrern und einem promovierten akademischen Mitarbeiter der Fakultät.
 Akademische Lehrer sind die Professoren auf Lebenszeit einschließlich
der entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professoren, die Honorarprofessoren,
 die nichtbeamteten Professoren und die Privatdozenten.

(3) Die weiteren Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Großen
Fakultätsrat für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes gewählte
Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter, die zugleich Ersatzmitglieder sind, gewählt
 werden.

x

Promotionsleistung

(1) Die ordentliche Promotion erfolgt auf Grund einer wissenschaftlichen Schrift
(Dissertation) und einer mündlichen Prüfung des Bewerbers

(2) Der Vollzug der ordentlichen Promotion setzt ein abschlossenes Studium der
Medizin oder der Zahnmedizin voraus.

54

Voraussetzungen der Zulassung

(1) Jede Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus
1. den Antrag des Bewerbers (S 5)
2. die Vorlaae einer Dissertation (8 6).

(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt weiter voraus, der der Bewerber

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.