3
Die Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind unverzüglich dem Senat
mitzuteilen (Artikel 10 Abs. 3 der Universitätsverfassung).
5 19
Für die Verhandlungen der beschließenden Ausschüsse gelten, soweit diese Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Universitätsverfassung
und dieser Geschäftsordnung über die Verhandlungen des Senats sinn-Jemäß.
V. Schlußbestimmungen
5 20
(1) Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung von
drei Viertel der Mitglieder des Senats abgewichen werden.
{2} Für die stellvertretenden Mitglieder des Senats gelten, soweit Stellvertretung
stattfindet, die Vorschriften über die Mitglieder des Senats.
Saarbrücken, 28. April 1971
Der Rektor
Professor Dr. H. Sitte